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Italienisches Gesellschaftsrecht: Gültigkeit der Russian-Roulette-Klausel

Italienisches Gesellschaftsrecht: Gültigkeit der Russian-Roulette-Klausel

Mit Urteil Nr. 22375/2023 hat der italienische Kassationsgerichtshof erstmals über die Frage der Gültigkeit und Wirksamkeit von Russian-Roulette-Klauseln entschieden.

Die Russian-Roulette-Klausel - auch „Cowboy-Klausel“ genannt - ist, anders als man meinen könnte, keine Wildwest-Klausel, sondern eine häufig verwendete Klausel zur Vermeidung oder Minimierung des Risikos einer unternehmerischen Pattsituation. Diese Art von Klausel räumt jedem der Gesellschafter die Möglichkeit ein, ein unwiderrufliches Kaufangebot zu machen. Genauer gesagt, gibt es verschiedene Formen der Russian-Roulette-Klausel.

Eine dieser Varianten ist die sogenannte „Texas Shot-Out“-Klausel. Diese Form sieht vor, dass einer der Gesellschafter dem anderen Gesellschafter ein Kaufangebot unterbreitet. Der andere Gesellschafter hat die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen oder zu erhöhen. Das Spiel geht immer wieder hin und her, bis einer der Gesellschafter das Angebot annimmt.

Eine weitere bekannte Variante ist die „Mexican Shoot-Out“-Klausel. Bei dieser Form müssen die Gesellschafter einen Mindestkaufpreis angeben. In diesem Fall hat der Höchstbietende - d. h. derjenige, der das höchste Angebot macht - das Recht, die Anteile des anderen zu dessen niedrigsten Preis zu erwerben.

Schließlich ist noch die sogenannte als „sizilianische Eröffnung“ bezeichnete Klausel zu erwähnen, bei der die Gesellschafter in einem versiegelten Umschlag ein Kaufangebot machen und es einer neutralen Person übergeben. Der Gesellschafter, der das höchste Angebot abgegeben hat, ist verpflichtet, die Anteile des anderen Gesellschafters zu dem angegebenen Preis zu erwerben.

In dem vorgenannten Urteil stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass eine Russian-Roulette-Klausel, „die in den Gesellschaftsverträgen einer Zweckgesellschaft mit zwei Gesellschaftern mit identischen Beteiligungen enthalten ist“, wirksam ist und Ausdruck des Gesellschafterinteresses an der Vermeidung von Pattsituationen ist. Diese Art von Klausel ist insofern wirksam, sofern sie keine Potestativbedingung darstellt und nicht gegen das Verbot von „leoninischen Vereinbarungen“ verstößt (d.h. das Verbot, einen Gesellschafter vollständig vom Gewinn oder Verlust auszuschließen).