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GmbH in Italien (S.r.l.): Abberufung eines auf unbestimmte Zeit bestellten Geschäftsführers

Gesellschaftsrecht

GmbH in Italien (S.r.l.): Abberufung eines auf unbestimmte Zeit bestellten Geschäftsführers

Das Landgericht Neapel hat in seinem Urteil vom 8. März 2023 einige wichtige Grundsätze zur Abberufung des Geschäftsführers einer italienischen GmbH (S.r.l.) bestätigt.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es (anders als bei Aktiengesellschaften) keine gesetzliche Frist für die Amtszeit des Geschäftsführers, der daher auch für einen längeren Zeitraum als drei Jahre oder auf unbestimmte Zeit bestellt werden kann.

Unbefristete Vertragsverhältnisse können von den Parteien auf verschiedene Weise beendet werden, da eine unbefristete Bindung nicht auferlegt werden kann, umso mehr im Rahmen einer Gesellschaft, da die Mitglieder des Leitungsorgans durch ein Vertrauensverhältnis an die Gesellschaft gebunden sind. Die Ernennung eines Geschäftsführers auf unbestimmte Zeit lässt daher die Befugnisse der Gesellschafterversammlung unberührt, die den Geschäftsführer jederzeit abberufen kann, auch wenn kein wichtiger Grund und/oder keine Kündigungsfrist vorliegt, ohne dass der Abberufungsbeschluss allein als mangelhaft anzusehen wäre.

Zu erwähnen ist auch, dass im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, der abzuberufende Geschäftsführer in Italien das Recht hat, an der Versammlung teilzunehmen, auch wenn er nicht stimmberechtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Recht kann den Geschäftsführer dazu berechtigen, den Beschluss anzufechten.

Die Befugnis der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer jederzeit abzuberufen, lässt etwaige Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers, die sich aus einer fristlosen Abberufung ergeben, unberührt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem auf unbestimmte Zeit bestellten Geschäftsführer findet Art. 1725 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches Anwendung, der dem Abberufenen einen Anspruch auf Schadensersatz einräumt, wenn die Abberufung nicht mit angemessener Frist mitgeteilt wurde, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.

Hierzu wird nochmals darauf hingewiesen, dass als wichtiger Grund für die Abberufung - für den die Gesellschaft beweispflichtig ist - alle Umstände in Betracht kommen, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis nachteilig zu beeinflussen. Beabsichtigt die Gesellschaft, eine Abberufung aus wichtigem Grund auszusprechen, so müssen die konkreten Gründe, die einen wichtigen Grund begründen, im Beschluss der Gesellschaftsversammlung konkret benannt werden, ohne dass nachträglich vor Gericht weitere Gründe hergeleitet werden können.