Grundstückskauf von deutschem Grundstück nur vor deutschem Notar
Ein in Deutschland
gelegenes Grundstück kann nur bei Anwesenheit der Kaufparteien vor einem
deutschen Notar wirksam protokolliert werden. Der BGH (Beschluss vom 13.2.2020,
V ZB 3/16) hat entschieden, dass die Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB
zwingend die Beteiligung eines deutschen Notars erfordert. Daran würden auch
europarechtliche Erwägungen nichts ändern. Die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit sei auch verhältnismäßig. Im Ausland wohnhafte Parteien, die ein deutsches Grundstück übertragen
wollten, könnten sich auch an einen deutschen Konsulatsbeamten wenden.
Der BGH erinnert in
diesem Zusammenhang, dass diese Formstrenge nicht auch für die Übertragung von
Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 Abs. 3 GmbHG gilt. Wie mehrfach im
Mandantenbrief berichtet, kann eine solche auch vor einem Schweizer Notar oder
auch – soweit die entsprechenden Formvorschriften von einem italienischen Notar
beachtet werden – in Italien protokolliert werden.