BEA: Fristwahrende Schriftsätze nur signiert oder aus dem eigenen Fach
By DR. RODOLFO DOLCE | 12.01.2021
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung (14.09.2020, 6
AZB 23/20) folgendes klargestellt: Ein über BEA übermittelter Schriftsatz hat
fristwahrende Wirkung, wenn er signiert ist oder wenn er aus dem eigenen Fach
des Rechtsanwalts stammt. Übersendet beispielsweise ein Partner einer Sozietät
aus seinem Fach einen unsignierten Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt
der Sozietät unterschreibt, ist die Frist nicht gewahrt.